Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto
Die Bundesregierung hat am 01. Oktober 2007 eine Richlinie erlassen, wonach Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und die bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist, eine Anerkennungsleistung gewährt werden kann. Näheres zu den Voraussetzungen enthält das nachstehende Merkblatt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in Kroatien in der Regel bei der Rentenberechnung zwar die Aufenthaltszeit im Ghetto, nicht jedoch die Arbeitszeit im Ghetto berücksichtigt wurde. Die Berücksichtigung der Aufenthaltszeit ist kein Ausschlussgrund für die Gewährung der Anerkennungsleistung. Die Angaben der Antragsteller, ob die Arbeitszeiten im Ghetto bei der kroatischen Rente bereits berücksichtigt sind, bilden die Grundlage für die Entscheidung.
Die Botschaft rät daher all denjenigen, die im Ghetto gearbeitet haben, auf jeden Fall einen Antrag zu stellen.
Das Antragsformular ist auf der nachfolgenden Seite des BADV eingestellt.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Bei weiteren Fragen wird empfohlen, sich direkt an die jeweils zuständigen Stellen zu wenden bzw. einen Rechtsbeistand zu konsultieren.