Staatsangehörigkeitsrecht
I. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht vom 01.01.2000
Am 01.01.2000 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisher geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Das StAG wurde zuletzt am 28.08.2007 geändert.
Die wesentlichen Regelungen des alten Gesetzes, vor allem die Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wurden beibehalten. In anderen Teilen wurde das bisherige Gesetz modernisiert und an den europäischen Standard angepasst.
So kann die deutsche Staatsangehörigkeit nun unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Geburt in Deutschland erworben werden. Ferner wird die Einbürgerung für bereits in Deutschland lebende Ausländer und im Ausland lebende ehemalige Deutsche erleichtert.
Durch das neue Gesetz wird die Mehrstaatigkeit, also der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten, in größerem Maße als bisher hingenommen. Nach wie vor ist die Bundesrepublik jedoch Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und somit den darin festgehaltenen Regelungen unterworfen. Dies bedeutet z.B., dass der Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit auf Antrag gem. § 25 StAG zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt, soweit nicht vor Erwerb eine sog. Beibehaltunsggenehmigung beantragt wurde.
Bei dem automatischen Erwerb einer Staatsangehörigkeit, z.B. durch Eheschließung oder bei Kindern binationaler Eltern, tritt weder ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein, noch ist eine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich.
II. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind im neuen Staatsangehörigkeitsgesetz verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:
1) Abstammung
2) Geburt in Deutschland
3) Adoption
4) Einbürgerung von Ausländern
5) Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher
6) Ersitzung
1) Abstammung
Auch nach der Einführung des neues Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt weiterhin: „Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsbürger ist“ (Abstammungsprinzip).
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist lediglich die Abstammung von einem deutschen Elternteil maßgeblich. Es ist unerheblich, ob das Kind im In- oder im Ausland geboren wird.
Zu beachten ist allerdings, dass zum Erwerb der Staatsangehörigkeit die Abstammung nach deutschem Recht feststehen muss. Soll z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit vom Vater abgeleitet werden, und ist der Vater nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet, so bedarf es einer auch nach deutschem Recht gültigen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Für in Kroatien geborene Kinder deutscher Väter ist die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungs-erklärung der Mutter in der Botschaft erforderlich
2) Geburt in Deutschland
Neu ist die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Territorialprinzip). Kinder ausländischer Eltern werden danach mit Geburt automatisch Deutsche, wenn ein Elternteil bei der Geburt seit mindestens acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt (d.h. mit gültiger Aufenthaltserlaubnis) in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
Diese Kinder erwerben zusätzlich meist die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern und müssen sich nach dem Erreichen der Volljährigkeit bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden. Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen, verlieren sie die deutsche. Gleiches gilt, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung abgeben. Der betroffene Personenkreis wird von den innerdeutschen Behörden bei Erreichen der Volljährigkeit über den Verfahrensablauf informiert werden.
Eine Übergangsregelung wurde für in Deutschland lebende Kinder bis zum Alter von 10 Jahren geschaffen. Sie haben einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung, der den Voraussetzungen des neuen Geburtsrechts entspricht. Die Anträge können nur in Deutschland gestellt werden und bedürfen der Einzelfallprüfung.
3) Adoption
Eine nach deutschem Recht wirksame Annahme als Kind (Adoption) durch einen Deutschen führt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Annahmeantrags minderjährig war. Die sog. „Erwachsenenadoption“ ist kein Erwerbsgrund der deutschen Staatsangehörigkeit.
4) Einbürgerung von Ausländern
Ausländern, die in Deutschland leben, werden durch das neue Gesetz erleichterte Möglichkeiten zur Einbürgerung gegeben.
Voraussetzungen sind u.a.:
- 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- Bekenntnis zum Grundgesetz
- Straffreiheit
- Sicherung des Lebensunterhaltes
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (ausgenommen EU-Bürger und Schweizer).
Vereinfacht wurde auch die Einbürgerung ausländischer Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, unabhängig von ihrem Wohnort, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die Einbürgerungsanträge können bei der Botschaft gestellt werden und bedürfen ihrer Stellungnahme.
In wenigen Ausnahmefällen ist eine Einbürgerung von im Ausland lebenden Ausländern möglich. Voraussetzung ist, dass sie eine Bindung an Deutschland besitzen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
Die Gebühren für die Einbürgerung liegen bei 255.- Euro für Erwachsene und 51.- Euro für Minderjährige. In bestimmten Fällen ist eine Ermäßigung oder ein Erlass möglich.
5) Wiedereinbürgerung von ehemaligen Deutschen
Ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder, die im Ausland leben, können auf Antrag in einem vereinfachten Verfahren wiedereingebürgert werden.
Die Wiedereinbürgerungsmöglichkeit aus dem Ausland richtet sich vor allem an Frauen, die aufgrund der früheren gesetzlichen Regelungen durch Eheschließung mit einem Ausländer ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.
5) Ersitzung der deutschen Staatsangehörigkeit
Mit der Neufassung des StAG wurde als neuer Erwerbsgrund der Erwerb der deutschen Staats-angehörigkeit durch Ersitzung eingeführt. Das bedeutet, dass wer ohne eigenes Verschulden seit mind. 12 Jahren – zu Unrecht – von deutschen Behörden als Deutscher behandelt wurde (z.B. durch Ausstellung eines Reisepasses, Personalausweises) erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit und zwar rückwirkend zu dem Zeitpunkt, den die Behörden fälschlicherweise für den Erwerbszeitpunkt bzw. Nicht-Verlust-Zeitpunkt hielten.
III. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren durch Entlassung, Verzicht, Annahme als Kind durch einen Ausländer oder Eintritt in die Streitkräfte eines fremden Staates.
Der praktisch am häufigsten auftretende Verlustgrund ist der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag. Nach dem neuen Gesetz tritt dieser Verlust grundsätzlich, d.h. unabhängig vom Wohn- oder Aufenthaltsort, automatisch ein.
Das bedeutet z.B., dass der Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit durch die einfache Erklärung, sich als Kroate zu fühlen, automatisch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 25 StAG nach sich zieht.
Von dem automatischen Verlust ausgenommen ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz.
Es ist allerdings möglich, vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Damit wird der Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt.
Die bisherige Rechtsauffassung, dass bei nichtehelichen Kindern deutscher Mütter durch eine zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974 erfolgte wirksame Legitimation durch einen Ausländer der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, ist nicht länger haltbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen entschieden (BVerwG 5 C 5.05 sowie 5 C 9.05 vom 29.11.2006). Den betroffenen Personen wird empfohlen, einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.
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Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der deutschen Botschaft in Zagreb im Zeitpunkt der Textabfassung. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben erfolgt, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, unverbindlich und ohne Gewähr. Bei weiteren Fragen wird empfohlen, sich direkt an die jeweils zuständigen Stellen zu wenden bzw. einen Rechtsbeistand zu konsultieren.