Mehrwertsteuerrückerstattung

Die beim Kauf deutscher Waren erhobene Mehrwertsteuer (MWSt) in Höhe von 19 % kann unter bestimmten Umständen an den privaten Käufer erstattet werden.

Voraussetzung
Der Käufer hat seinen Erstwohnsitz in einem Land außerhalb der EU hat (Kroatien zählt dazu) und die Ware wird innerhalb von 3 Monaten ausgeführt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ware für den privaten Gebrauch, also nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Waren, die als Ausrüstung eines privaten Beförderungsmittels dienen (z.B. Auto-Ersatzteile), sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Eine Verpflichtung zur Erstattung der Mehrwertsteuer besteht nicht; es liegt im Ermessen des Verkäufers, die Steuerbefreiung als „Preisnachlass“ an den Kunden weiterzugeben.

Verfahren:
Beim Kauf der Ware in Deutschland muss der Kunde dem Verkäufer mitteilen, dass die Ware zur Ausfuhr ins außereuropäische Ausland bestimmt ist. Ihm wird dann eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Manche Geschäfte haben den Service dem Global Refund übertragen und erteilen sog. tax-free-Cheques.

Bei der Ausreise aus Deutschland müssen diese Vordrucke zusammen mit dem Reisepass (als Nachweis des außereuropäischen Wohnsitzes) sowie den erworbenen Waren den Zollbehörden vorgelegt werden, damit die Ausfuhr bestätigt werden kann. Die Bestätigung kann, wenn Sie nach Kroatien auf dem Luftweg einreisen, durch den Zollbeamten am Flughafen erfolgen. Bei der Einreise auf dem Landweg kann die Bestätigung auch durch die slowenischen Zollbeamten erteilt werden. Die Bestätigung an den Grenzzollstellen erfolgt kostenlos.

Anschließend müssen die Ausfuhrbescheinigungen an das jeweilige Geschäft übersandt werden, in dem die ausgeführten Waren gekauft wurden.

Sofern Sie einen Tax Free Cheque erhalten haben, ist eine Erstattung bei bestimmten Postfilialen in Kroatien (sind auf dem Umschlag aufgeführt) unter Abzug von Bearbeitungsgebühren möglich. Alternativ können Sie die abgestempelten Tax Free Cheques an die angegebene Adresse in Deutschland schicken.

Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn das Einholen der Bestätigung auf dem Ausfuhrformular bei einem Zollamt bei der Ausreise objektiv nicht möglich war, kann die Ausfuhrbestätigung durch die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung erteilt werden. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ausfuhrbestätigung durch das Zollamt.

Sie müssen also vorlegen:

- die gekauften Waren
- den Reisepass mit eingetragenem Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware
- sowie die Originalrechnungen mit Ausfuhrvordrucken oder Tax Free Cheques.

Die Gebühr für die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen beträgt 20,- Euro für jede einzelne Rechnung, die zum tagesaktuellen Umrechnungskurs in Kuna zu begleichen ist.

Ausführliche Hinweise enthält das vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, das Sie auf folgender Seite finden:  http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/steuer_merkblatt_nachweis.pdf  

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Bei weiteren Fragen wird empfohlen, sich direkt an die jeweils zuständigen Stellen zu wenden bzw. einen Rechtsbeistand zu konsultieren.