Führungszeugnis
Grundlagen zur Erteilung eines Führungszeugnisses
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag
- ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis)
erteilt.
Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, so ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so ist nur ihre gesetzliche Vertretungsperson antragsberechtigt.
Der Antrag kann mündlich, bei persönlichem Erscheinen, oder in einfacher Schriftform bei der Registerbehörde unter den nachstehenden Anschriften gestellt werden:
Bei persönlichem Erscheinen: | Öffnungszeiten: |
|---|---|
Bei schriftlicher Antragstellung: |
Die Antrag stellende Person hat ihre Identität und, wenn sie als gesetzliche Vertretungsperson handelt, ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Die betroffene Person und ihr gesetzliche Vertretungsperson können sich bei der Antragstellung nicht durch eine bevollmächtigte Person, auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin, vertreten lassen. Der Antrag muss die vollständigen Personendaten der betroffenen Person enthalten und von ihr persönlich unterschrieben sein. Daneben ist die Anschrift für die Versendung des Führungszeugnisses anzugeben. Die Personendaten und die Unterschrift müssen amtlich bestätigt sein. Eine solche amtliche Bestätigung kann durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch eine ausländische Behörde oder einen Notar oder eine Notarin erteilt werden. Es genügt auch die Übersendung einer amtlich beglaubigten Fotokopie eines amtlichen Personalpapiers (Personalausweis, Reisepass) aus der sich die Personendaten ergeben. Sollte der Geburtsname vom Familiennamen abweichen, so ist auch dieser anzugeben. Die Kopie ist vor Beglaubigung von der Antrag stellenden Person zu unterschreiben.
Personen mit Wohnsitz im Ausland können zur Antragstellung den beigefügten Vordruck verwenden.
Das Führungszeugnis wird nur in deutscher Sprache erteilt. Eine gegebenenfalls gewünschte Übersetzung ist von der Antrag stellenden Person selbst zu veranlassen. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes.
Ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) wird nur an die Antrag stellende Person persönlich übersandt.
Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis), wird direkt an die Behörde übersandt. Die Behörde hat der Antrag stellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die Antrag stellende Person kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die Antrag stellende Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der Antrag stellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
Wohnt die Antrag stellende Person im Ausland, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland darf die Einsicht nur der Antrag stellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, von der amtlichen Vertretung zu vernichten.
Bei der Antragstellung ist der Verwendungszweck anzugeben.
Gebühren
Die Gebühr für jedes Führungszeugnis beträgt 13 €. Die Zahlung kann durch Übersendung eines Schecks oder durch Überweisung auf das nachstehende Konto des Bundesamts für Justiz erfolgen:
Deutsche Bundesbank - Filiale Köln -
BLZ: 380 000 00, Konto-Nr.: 38001005
IBAN-Nr.: DE24380000000038001005, BIC/swift-Nr.: MARKDEF1380
Verwendungszweck: (Aktenzeichen des Vorgangs - falls vorhanden - oder Vor- und Nachname der Antrag stellenden Person)
Schecks sollen grundsätzlich in Euro ausgestellt und auf eine deutsche Bank bezogen sein. Gebühren, die von ausländischen Banken für die Einlösung eines (Auslands-)Schecks erhoben werden, sind der Gebühr für das Führungszeugnis hinzuzurechnen. Fragen zu Zahlungen per Scheck und deren Gebühren können von der jeweiligen ausländischen Bank beantwortet werden.
Bei Überweisungen ist die Durchschrift des Überweisungsauftrags an das Bundesamt für Justiz - sofern möglich - mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses zu senden.
Das Führungszeugnis kann erst nach Eingang der Gebühr oder Vorlage des Zahlungsnachweises erteilt werden (§ 7 Abs. 2 JVKostO).
Überbeglaubigung eines Führungszeugnisses und Erteilung einer Apostille
Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zum Teil Führungszeugnisse mit Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz und gegebenenfalls darüber hinaus auch die Erteilung einer Apostille durch das Bundesverwaltungsamt Köln. Die Überbeglaubigung des Führungszeugnisses ist Voraussetzung für die Erteilung einer Apostille.
Der Antrag auf Überbeglaubigung kann entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses oder - sofern das Führungszeugnis der Antrag stellenden Person bereits vorliegt - unter Vorlage des Originalführungszeugnisses im Nachhinein gestellt werden. Der Antrag kann mündlich, bei persönlichem Erscheinen, oder in einfacher Schriftform bei der Registerbehörde unter den o. a. Anschriften gestellt werden.
Sowohl bei einem Antrag auf Überbeglaubigung als auch bei einem Antrag auf Erteilung einer Apostille ist das Land anzugeben, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll
Ob die Überbeglaubigung eines Führungszeugnisses und gegebenenfalls zusätzlich die Erteilung einer Apostille erforderlich ist, hat die Antrag stellende Person selbst in Erfahrung zu bringen. Entsprechende Auskünfte erteilen im Allgemeinen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.
Die Gebühr für die Überbeglaubigung beträgt 13 € je Führungszeugnis. Sie ist unabhängig von der Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses. Die Überbeglaubigung kann erst nach Eingang der Gebühr oder der Vorlage eines Zahlungsnachweises vorgenommen werden. Hinsichtlich der möglichen Zahlungsformen gelten die Ausführungen über die Gebühr für das Führungszeugnis entsprechend.
Der Antrag auf Erteilung einer Apostille ist an das Bundesverwaltungsamt Köln, Referat II B 4, 50728 Köln zu richten. Soll der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Überbeglaubigung gestellt werden, kann er aus Vereinfachungsgründen auch dem Bundesamt für Justiz zugeleitet werden. Das Führungszeugnis wird in diesem Fall nach erfolgter Überbeglaubigung - ohne Abgabenachricht an die Antrag stellende Person - an das Bundesverwaltungsamt Köln zur Erteilung der Apostille weitergeleitet.
Die Gebühr für die Erteilung der Apostille wird vom Bundesverwaltungsamt Köln gesondert erhoben und ist nicht an das Bundesamt für Justiz zu überweisen. Vorschusspflicht besteht nicht.
Anträge auf Erteilung von Führungszeugnissen können wegen des zu erbringenden Identitätsnachweises nicht per E-Mail gestellt werden.